Die elektronische Patientenakte (ePA) enthält eine Übersicht der medizinischen Leistungen, die Patienten erhalten haben – ob beim Arzt, Psychotherapeuten oder im Krankenhaus. Grundlage für diese sogenannte Leistungsauskunft bilden die Abrechnungsdaten von Praxen und anderen Einrichtungen. Die Krankenkasse stellt diese Daten einschließlich Diagnosen, die bei Patienten gestellt wurden, automatisch in die ePA ein.
Die Darstellung der Abrechnungsdaten und wie ausführlich die Daten sind, ist je nach Krankenkasse unterschiedlich. Jeder ärztlichen Leistung sind grundsätzlich Gebührenordnungspositionen (GOP) und eine Punktzahl zugeordnet. In der ePA können in der Übersicht alle abgerechneten GOP inklusive Punktzahl und gegebenenfalls Euro-Betrag aufgelistet sein.
Zu den Angaben gehören außerdem die Behandlungsdiagnosen, die Ärzte und Psychotherapeuten mit ihrer Abrechnung übermitteln müssen. Die Darstellung der Kodes obliegt ebenfalls den Krankenkassen. So ist es möglich, dass die Diagnosekodes mit oder ohne Zusatzkennzeichen wie „G“ für gesicherte Diagnose oder „A“ für ausgeschlossene Diagnose aufgeführt sind.
Weitere mögliche Informationen sind die Adresse der Praxis, der Name des behandelnden Arztes oder Psychotherapeuten, das Abrechnungsquartal und der Tag der Behandlung.
Was bedeutet das für Sie als Patient?
Sobald die Gesundheitskarte eingelesen ist, haben Gesundheitseinrichtungen Zugriff auf Ihre elektronische Patientenakte. Und damit auch auf Abrechnungsdaten einschließlich Diagnosen. So könnte zum Beispiel ihre Apotheke sehen, dass es eine Abrechnung eines Psychotherapeuten gab.
Künftig können nur noch die Patienten die Abrechnungsdaten in ihrer ePA sehen. Aktuell sind sie für alle sichtbar, die Zugriff auf die Akte haben. Patienten, die das nicht wollen, müssen dem Einstellen der Abrechnungsdaten aktiv widersprechen oder diese per ePA-App verbergen.